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Rechtliche Angaben

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Gültig für alle Kauf-, Miet- und Servicevorgänge mit LIBA – Lingener Baumaschinen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lingener Baumaschinen GmbH & Co. KG (nachfolgend „LIBA") gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, LIBA hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von LIBA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von LIBA oder durch Beginn der Ausführung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind — sofern nichts anderes vereinbart — innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist LIBA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampf, Betriebsstörungen und sonstige unvorhergesehene, von LIBA nicht zu vertretende Hindernisse verlängern die Lieferfrist angemessen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Maschine an den Auftraggeber oder den beauftragten Spediteur auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB).

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von LIBA. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Auftraggeber LIBA unverzüglich zu informieren.

§ 6 Mietbedingungen

Für Mietvorgänge gelten ergänzend folgende Bedingungen: Der Mieter übernimmt die Maschine in einwandfreiem Zustand, überprüft sie vor Inbetriebnahme und gibt sie in gereinigtem Zustand zurück. Beschädigungen und Ausfälle sind LIBA unverzüglich zu melden. Für Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb oder fehlende Einweisung des Bedienpersonals entstehen, haftet der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für den Mietzeitraum nachzuweisen.

§ 7 Mängelhaftung

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entgegenstehen. LIBA ist berechtigt, zunächst nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt oder Minderung.

§ 8 Haftungsbeschränkung

LIBA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist — soweit keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) betroffen sind — ausgeschlossen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Lingen (Ems). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen mit LIBA ist Lingen (Ems), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.